Einstufung von Verpackungen als Abfall

Verantwortlich für die Einstufung einer restentleerten Verpackung als Abfall ist der Abfallerzeuger/Entleerer. Restentleerte Verpackungen können über KBS von seinen Annahmestellen in zwei Einstufungen nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) zurückgeführt werden: AVV 15 01 04 und 15 01 10*Annahmestellen 

Hinweise zur Einstufung von Verpackungen nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)

Prüfungspflicht des Abfallbesitzers im Hinblick auf die Einstufung

Soweit die Zusammensetzung eines Abfalls, der einem Spiegeleintrag zugeordnet werden kann, nicht von vornherein bekannt ist, hat der Abfallbesitzer als für die Bewirtschaftung Verantwortlicher die Informationen einzuholen, die es ihm ermöglichen hinreichende Kenntnis von der Zusammensetzung zu erlangen, um damit den Abfall der jeweils zutreffenden Abfallschlüsselnummer zuzuordnen. Zu dem Zweck der Einschätzung, ob der Abfall gefahrenrelevante Eigenschaften aufweist, kommen u. a. Probenahmen, chemische Analysen in Betracht sowie die Heranziehung von Angaben des ursprünglichen Herstellers des Produktes, bevor dieser zu Abfall wurde, z. B. in Sicherheitsdatenblättern, Produktetiketten oder –datenblättern sowie Informationen über den „abfallproduzierenden“ Herstellungsprozess oder chemischen Prozess, die Eingangsstoffe und Zwischenprodukte

 Schadstoffhaltige Füllgüter

Für die Zwecke der Abfalleinstufung nach der Abfallverzeichnisverordnung ist der im Verpackungsgesetz definierte Begriff der „schadstoffhaltigen Füllgüter“ nicht einschlägig. Soweit keine behördliche Einzelfallzuordnung erfolgt ist, sind die im Einzelnen genannten Kriterien für die Zuordnung der Verpackungen zu Abfallschlüsselnummern heranzuziehen:

1. Abfallschlüsselnummer 15 01 04 – Verpackungen aus Metall

-Restentleert (= normalerweise leer); vollständige Entleerung, wenn beim Versuch einer nochmaligen Entleerung keine Tropfen oder Feststoffe mehr austreten bzw. gelöst werden (Verbleib minimaler Rückstände unschädlich)

-Verbleibende geringe Menge an Rückständen weisen keine gefahrenrelevanten Eigenschaften auf (Vergleich zwischen der Menge enthaltener gefährlicher Stoffe mit dem Gesamtgewicht der leeren Verpackung zzgl. verbliebener Rückstände des Inhalts)

-Verpackungsmaterial ist nicht durch gefahrenrelevante Eigenschaften gekennzeichnet, weder aufgrund des Fertigungsprozesses (z. B. durch Imprägniermittel, Stabilisatoren, Flammschutzmittel, Weichmacher oder Pigmenten) noch aufgrund von Verunreinigungen während der Verwendung oder Nutzung mit gefährlichen Stoffen

2. Abfallschlüsselnummer 15 01 10* – Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

Verbleibende geringe Mengen an Rückständen weisen gefahrenrelevante Eigenschaften auf oder Verpackungsmaterial weist gefahrenrelevante Eigenschaften auf: Verunreinigung des Verpackungsmaterials kann durch den Fertigungsprozess oder während der Verwendung oder Nutzung mit gefährlichen Stoffen erfolgt sein.