Gesetzlicher Auftrag

Ab dem 12.08.2026 ist KBS eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung. KBS wird von seinen Vertragspartnern mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach § 39 Absätze 1, 2, 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 VerpackDG und der Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung beauftragt.

Aufgrund der Übergangsregelung in § 68 Abs. 12 VerpackDG kann KBS die Aufgaben einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung für den Übergangszeitraum bis zum 31.10.2027 zunächst ohne Zulassung erfüllen und die Erfüllung der Herstellerverantwortung für seine Vertragspartner übernehmen.

KBS muss nach § 41 Abs. 4 VerpackDG als sonstige Organisation für Herstellerverantwortung die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unverzüglich über den Abschluss eines Vertrages mit einem Hersteller über die Beteiligung von Verpackungen unter Angabe des Namens, der Adresse und der Registrierungsnummer des Herstellers informieren.

Parallel müssen Hersteller die ZSVR aufgrund von § 19 Abs. 1 Satz 3 VerpackDG, § 39 Abs. 3 Satz 8 und Abs. 6 Satz 2 VerpackDG ebenfalls unverzüglich nach dem Inkrafttreten des VerpackDG am 12.08.2026, elektronisch über die Übertragung der Herstellerverantwortung für die Gesamtheit oder eine Teilmenge der im Bundesgebiet bereitgestellten Verpackungen unter Nennung der KBS informieren.