Zeichennutzung

Durch einen KBS-Zeichennutzungsvertrag kann ein Hersteller/Vertreiber an der Organisation zur Rücknahme für Verpackungen des gewerblichen/ industriellen Bereichs sowie Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter teilnehmen. Damit überträgt er seine Verpflichtungen gemäß § 15 VerpackG an die KBS als beauftragten Dritten. KBS verpflichtet sich dazu, die restentleerten Verpackungen nach den geltenden abfall- und umweltrechtlichen Bestimmungen an Annahmestellen zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Für Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter ist die Anforderung an Hersteller/Vertreiber erweitert: über deren  Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist Nachweis zu führen (gemäß § 15 Abs. 3 VerpackG). Diesen Nachweis erbringt KBS für alle an der KBS-Rücknahmeorganisation teilnehmenden Hersteller/Vertreiber gemeinsam.

In die Rücknahme werden Verpackungen aus Weiß- und Schwarzstahlblech einbezogen. Dabei können auch diejenigen Verpackungen aufgenommen werden, die mit folgenden, nach Anlage 2 VerpackG näher bestimmten schadstoffhaltigen Füllgütern in Verkehr gebracht werden:

-Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 8 Absatz 4 der Chemikalienverbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Art. 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328) geändert worden ist, unterliegen würden.

-Ölen, flüssigen Brennstoffen und sonstigen ölbürtigen Produkten, die als Abfall unter die Abfallschlüssel 12 01 06, 12 01 07, 12 01 10, 16 01 13 oder 16 01 14 oder unter Kapitel 13 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung fallen würden.

Für die an der KBS-Rücknahmeorganisation teilnehmenden Verpackungen hat KBS eine Kennzeichnung festgelegt. Diese hat der Auftraggeber vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen im innerdeutschen Markt für sämtliche Verpackungen zu verwenden:

Logo KBS

Die KBS-Rücknahme funktioniert als Bring-System. Die Teilnahme an der KBS-Rückführung geschieht freiwillig, denn der Gesetzgeber hat für den Entleerer der Verpackung keine Rückgabeverpflichtung vorgesehen. Der Besitzer der entleerten Verpackung trägt die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Einstufung als Abfall und die Auswahl eines ordnungsgemäßen Entsorgungs-/Rückgabeweges.

Von KBS-Rücknahme ausgeschlossen sind Verpackungen, die systembeteiligungspflichtig sind und die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Für die Abgrenzung zum privaten Endverbraucher verweisen wir auf den Abschnitt gesetzlicher Auftrag sowie auf den nachfolgenden Link:

Abgrenzung privater Endverbraucher