Leitfaden Packmittelrücknahme KBS
Allgemeiner Teil
Der Gesetzgeber hat auf Grundlage § 25 KrWG zur Organisation der Rücknahme von Verpackungen verpflichteter Hersteller und Vertreiber das Verpackungsgesetz erlassen (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG)). Das VerpackG erreichen Sie über folgenden Link:
VerpackG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Zur Übersicht werden Eckpunkte/ begriffliche Erklärungen des VerpackG zusammengefasst:
Abfallwirtschaftliche Ziele und Anwendungsbereich
Das Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) für Verpackungen fest. Es gilt für alle Verpackungen, die in den Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt werden.
Begriffsbestimmungen
Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsmäßig ausgeschöpft worden ist.
Schadstoffhaltige Füllgüter sind die in der Anlage 2 VerpackG näher bestimmten Füllgüter.
Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Vertreiber ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Letztvertreiber ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt.
Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen: Verkaufsverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Die Abgrenzung zum privaten Endverbraucher auf Grundlage des Verpackungsgesetzes fassen wir in folgender Übersicht zusammen: Einfügen Abgrenzung_privater_Endverbraucher_VerpackG.pdf
Allgemeine Anforderungen an Verpackungen
Verpackungen sind so herzustellen und zu vertreiben, dass ihre Wiederverwendung oder Verwertung möglich ist.
Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung
Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.
Beauftragung Dritter
Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen.
Der Gesetzgeber hat für den Vertreiber eine Rücknahmepflicht erlassen. Dahingegen sieht das Gesetz keine Rückgabepflicht für den Entleerer einer Verpackung vor.
Umsetzung der Packmittelrücknahme mit KBS
Pflichterfüllung nach dem VerpackG
Durch einen KBS-Zeichennutzungsvertrag kann ein Hersteller/Vertreiber an der KBS-Rücknahmeorganisation für Verpackungen des gewerblichen/ industriellen Bereichs sowie Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter teilnehmen (nähere Erläuterungen zu schadstoffhaltigen Füllgütern in Bezug zum KBS-Rücknahmesystem finden Sie im Abschnitt Zeichennutzung). Damit überträgt er seine Verpflichtungen an die KBS als beauftragten Dritten. KBS verpflichtet sich dazu, restentleerten Verpackungen seiner Zeichennutzer nach den geltenden abfall- und umweltrechtlichen Bestimmungen an Annahmestellen zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Für die an der KBS-Rücknahmeorganisation teilnehmenden Verpackungen hat KBS eine Kennzeichnung festgelegt. Diese hat der Auftraggeber vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen im innerdeutschen Markt für sämtliche Verpackungen zu verwenden:
Die KBS-Rücknahme funktioniert als Bring-System. Die Inanspruchnahme des KBS-Rücknahmesystems geschieht freiwillig, denn der Gesetzgeber hat für den Entleerer der Verpackung keine Rückgabeverpflichtung vorgesehen. Der Besitzer der entleerten Verpackung trägt die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Einstufung als Abfall und die Auswahl eines ordnungsgemäßen Entsorgungs-/Rückgabeweges.
Anforderungen an die Rücknahme restentleerter Verpackungen.
Die für die Rücknahme und die Verwertung erforderliche Spezifikation „restentleerte Verpackung“ ist in Abhängigkeit der Beschaffenheit des Füllgutes definiert: tropffrei, rieselfrei oder spachtelrein.
Um dies zu gewährleisten, sind alle Verpackungen grundsätzlich restentleerbar zu gestalten. Orientierungen zu vorgenannten Eigenschaften geben zum Beispiel die Anforderungen des Verbandes der chemischen Industrie (VCI). Näheres hierzu erfahren sie über den VCI in den Verpackungsprüf- und Ausführungsrichtlinien (VPA) über diesen Link.
Es ist sicherzustellen, dass bei zurückgeführten Verpackungen das Etikett/ die Kennzeichnung des letzten Füllgutes sowie die KBS-Kennzeichnung lesbar sind. Zur Abgabe restentleerter Verpackungen an KBS-Annahmestellen müssen Entleerer Dokumente ausfüllen (KBS-Abgabe-/Annahmescheine bzw. Übernahmescheine). Informationen zu Annahmestellen und Dokumenten finden Sie im Downloadbereich unserer Homepage.
Die Rückgabe über KBS ist für den Entleerer kostenfrei. Die an der KBS-Rücknahmeorganisation teilnehmenden Hersteller/Vertreiber haben die Kosten der Rücknahme und Verwertung bereits bei KBS entrichtet. Kosten für den Transport werden zwischen Entleerer und Transporteur/ Annahmestelle separat vereinbart.
Restentleerte Verpackungen können über KBS von seinen Annahmestellen mit folgenden Einstufungen nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) zurückgeführt werden: AVV 15 01 04, AVV 16 01 17, AVV 17 04 05 und 15 01 10*. Nähere Hinweise zur Einstufung von Verpackungen nach der Abfallverzeichnisverordnung sind in den Abschnitten Rückführung sowie Annahmebedingungen hinterlegt.