Verpackungen schadstoffhaltige Füllgüter
In das KBS-Rücknahmesystem werden Verpackungen aus Weiß- und Schwarzstahlblech einbezogen. Dabei können auch diejenigen Verpackungen aufgenommen werden, die mit folgenden, nach Anlage 2 VerpackG näher bestimmten schadstoffhaltigen Füllgütern in Verkehr gebracht werden:
– Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 8 Absatz 4 der Chemikalienverbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Art. 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328) geändert worden ist, unterliegen würden.
-Ölen, flüssigen Brennstoffen und sonstigen ölbürtigen Produkten, die als Abfall unter die Abfallschlüssel 12 01 06, 12 01 07, 12 01 10, 16 01 13 oder 16 01 14 oder unter Kapitel 13 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung fallen würden.
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