Gesetzlicher Auftrag

Hersteller sind nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dazu verpflichtet ihre Produkte so gestalten, dass sie nach ihrem Gebrauch verwertet werden können (Produktverantwortung nach § 23 KrWG). Auf Grundlage dieser Festlegungen kann der Gesetzgeber durch Rechtsverordnung für Hersteller und Vertreiber bestimmen (nach § 25 KrWG), dass sie Ihre Produkte zurücknehmen und die Rückgabe durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, insbesondere durch die Einrichtung von oder auch die Beteiligung an Rücknahmesystemen. Die zur Verwertung Verpflichteten können Dritte mit der Verpflichtung ihrer Aufgaben beauftragen (nach § 22 KrWG).

Über folgenden Link gelangen Sie zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG):

Kreislaufwirtschaftsgesetz

So hat der Gesetzgeber auf Grundlage des KrWG (nach § 25) zur Organisation der Rücknahme von Verpackungen verpflichteter Hersteller und Vertreiber das Verpackungsgesetz erlassen (VerpackG). Seit dem 03.07.2021 gilt die grundsätzlich geltende Fassung der Novelle des Verpackungsgesetzes vom 09.06.2021, die am 14.06.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden ist. Die Novelle erreichen Sie über folgenden Link:

Verpackungsgesetz (Novelle)

Die Novelle liegt bisher nicht in einer einheitliche Lesefassung vor. Sie baut auf dem Verpackungsgesetz vom 05.07.2017 auf, dass am 12.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Diese alte Fassung ist über folgenden Link hinterlegt :

Verpackungsgesetz (alte Fassung)

Die folgenden Ausführungen beziehen sich immer auf die seit dem 03.07.2021 geltende Novelle des Verpackungsgesetzes:

Nach § 35 VerpackG können die Verpflichteten Dritte mit der Erfüllung Ihrer Pflichten beauftragen. KBS ist ein solcher beauftragter Dritter. Dabei organisiert KBS nur die  Verpackungen im Materialkreislauf, die nicht systembeteiligungspflichtig sind: Verkaufsverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen sowie Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter nach § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Anlage 2 und systemunverträgliche Verpackungen nach § 7 Abs. 5. Die Abgrenzung zum privaten Endverbraucher auf Grundlage des Verpackungsgesetzes erläutern wir Ihnen hier:

Abgrenzung privater Endverbraucher

Die KBS-Rücknahme erfolgt flächendeckend in Deutschland. Für Hersteller/Vertreiber übernimmt KBS deren Verpflichtung gemäß § 15 VerpackG Verpackungen nach den geltenden abfall- und umweltrechtlichen Bestimmungen an Annahmestellen zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Hersteller und Vertreiber aller Verpackungen nach § 15 VerpackG haben über deren Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen (gemäß § 15 Abs. 3 VerpackG). Diesen Nachweis erbringt KBS für alle am Rücknahmesystem teilnehmenden Hersteller/Vertreiber gemeinsam. Die Nachweispflicht gilt ab dem 01.01.2022.

Zur Einstufung von Verpackungen ist auf die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu verweisen, die seit Inkrafttreten des VerpackG wirkt (siehe § 24). Die Homepage der ZSVR ist auf folgendem Link für Sie hinterlegt:

Verpackungsregister

Dort finden Sie weiterführende Informationen unter dem Hinweis „Stiftung und Behörde“ zum „Katalog Systembeteiligungspflicht“. Jeder in Verkehr-Bringer sollte sich dort informieren.