Aktuelles zur Gesetzgebung

Europäische Verpackungsverordnung (PPWR) – Zeitplan Trilog
(KBS-Publikation 18.01.24)

Auf Grundlage der EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist es nicht gelungen, den Anstieg von Verpackungsabfällen wirksam zu reduzieren. Deshalb hatte die EU-Kommission am 30. November 2022 ihren Vorschlag für eine Europäische Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle veröffentlicht (Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)).

Nachdem kurz vor Weihnachten 2023 der Rat der Europäischen Union seine Position hierzu verabschiedet hat, haben im Januar 2024 die Trilog-Verhandlungen zwischen den drei EU-Institutionen Kommission, Rat und Parlament begonnen. Im Zeitraum vom 10. Januar bis zum 31. Januar 2024 sind acht Trilog-Sitzungen auf technischer Ebene geplant. Ein erster Trilog auf politischer Ebene wird Anfang Februar 2024 stattfinden, bevor die Verhandlungen auf technischer Ebene fortgesetzt werden. Ziel ist es, bis spätestens Anfang März 2024 eine Einigung zu erzielen, damit das Parlament noch vor Ablauf seiner Legislaturperiode am 25. April 2024 über den Text abstimmen kann.

Registrierungspflicht bei der ZSVR:
(KBS-Publikation am 09.03.22)

Ab dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht für alle Verpackungen im Verpackungsregister LUCID. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht bis dahin nachgekommen ist. Ab dem 4. Mai 2022 startet der neue Registrierungsprozess auch für Verpackungen gemäß § 15 VerpackG (Verpackungen die nicht der Systembeteiligungspflicht unterliegen). Die Registrierungspflicht ist nicht delegierbar und muss durch den Hersteller unmittelbar selbst wahrgenommen werden. Zur Bekanntgabe weiterer Informationen über den Registrierungsprozess verweisen wir auf die Homepage der Zentralen Stelle Verpackungsregister www.verpackungsregister.org.

Ausweitung von Herstellerpflichten durch die Novelle des VerpackG:
(KBS-Publikation am 28.09.21)

Diese Information ist eine kurze Zusammenfassung der aus der Novellierung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) resultierenden neuen Pflichten. Sie hat nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechtsberatung dar.

Grundlage:

Die Novelle des VerpackG vom 09.06.2021, die am 14.06.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden ist. Inkrafttreten der Novelle am 03.07.2021, wobei einzelne Regelungen erst zum 01.01.2022 bzw. 01.07.2022 in Kraft treten werden.

Betreff:

Ausweitung von Herstellerpflichten gemäß VerpackG für das Inverkehrbringen von folgenden Verpackungen gemäß § 15, die jeweils nicht systembeteiligungspflichtig sind:

  • Verkaufs- und Umverpackungen
  • Transportverpackungen
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter nach § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Anlage 2
  • systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen nach § 7 Abs. 5
  • Mehrwegverpackungen

Registerpflicht (§ 9 VerpackG) ab 01.07.2022

Diese Pflicht müssen Sie unmittelbar selbst wahrnehmen. Sie kann nicht auf einen beauftragten Dritten übertragen werden.

Die Registrierung ist bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) vorzunehmen (www.verpackungsregsiter.org). Anzugebende Daten im Rahmen der Registrierung (§ 9, Abs. 2):
– Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers
– Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen in Verkehr bringt
– Angaben zu den Verpackungen, die der Herstellerin Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, soweit diese in Verkehr gebracht werden sollten und den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15

  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen
  • Transportverpackungen
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter nach § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Anlage 2
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Mehrwegverpackungen

bußgeldbewehrt und bei Nicht-Beachtung Verbot des Inverkehrbringens der Verpackungen

Informations-, Dokumentations- und Nachweispflichten für Hersteller sowie in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (§ 15 VerpackG)

Betroffene Verpackungen:

  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen
  • Transportverpackungen
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Mehrwegverpackungen

Herstellerpflichten:

(1) Informationspflicht (§ 15, Abs. 1, Satz 5 VerpackG)

ab 03.07.2021

Diese Pflicht müssen Sie gegenüber dem Endverbraucher als Unternehmen selbst erfüllen. Bei der Umsetzung können Sie einen beauftragten Dritten einschalten.

Letztvertreiber müssen Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen im angemessenen Umfang über Rückgabemöglichkeiten und deren Sinn und Zweck informieren. Dabei werden keine konkreten Vorgaben gemacht, wie und wo diese Information zu erfolgen hat.

(2) Nachweis- und Dokumentationspflichten (§ 15, Abs. 3 VerpackG)

ab 01.01.2022

Mit der Wahrnehmung dieser Pflichten können Sie einen Dritten beauftragen.

  • Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen
  • jährlich bis zum 15. Mai für die im vergangenen Kalenderjahr
    • in Verkehr gebrachten und
    • zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen
    • Dokumentation, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse
    • Vorlage auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde
    • bußgeldbewehrt

(3) Einrichtung von Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation (§ 15, Abs. 3, Satz 6 VerpackG)

ab 03.07.2021

Über die Form der Eigenkontroll-Mechanismen werden keine Vorgaben gemacht. Mit der Beauftragung eines Dritten und dessen durch Sachverständige testierten Nachweise, die Ihnen dann vorzulegen sind,  kann von einer Erfüllung der Pflicht ausgegangen werden    

(4) Vorhaltung finanzieller und organisatorischer Mittel (§ 15, Abs. 4 VerpackG)

ab 03.07.2021

Keine konkreten Vorgaben im VerpackG, Errichtung von geeigneten Selbstkontrollmechanismen zur Bewertung der Finanzverwaltung (ausgehend von den Vorgaben des Handels- und Gesellschaftsrechts).

Aktuelles zur Gesetzgebung

 

Registrierungspflicht bei der ZSVR:
(KBS-Publikation am 09.03.22)

Ab dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht für alle Verpackungen im Verpackungsregister LUCID. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht bis dahin nachgekommen ist. Ab dem 4. Mai 2022 startet der neue Registrierungsprozess auch für Verpackungen gemäß § 15 VerpackG (Verpackungen die nicht der Systembeteiligungspflicht unterliegen). Die Registrierungspflicht ist nicht delegierbar und muss durch den Hersteller unmittelbar selbst wahrgenommen werden. Zur Bekanntgabe weiterer Informationen über den Registrierungsprozess verweisen wir auf die Homepage der Zentrallen Stelle Verpackungsregister www.verpackungsregister.org.

 

Ausweitung von Herstellerpflichten durch die Novelle des VerpackG:
(KBS-Publikation am 28.09.21)

Diese Information ist eine kurze Zusammenfassung der aus der Novellierung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) resultierenden neuen Pflichten. Sie hat nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechtsberatung dar.

Grundlage:

Die Novelle des VerpackG vom 09.06.2021, die am 14.06.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden ist. Inkrafttreten der Novelle am 03.07.2021, wobei einzelne Regelungen erst zum 01.01.2022 bzw. 01.07.2022 in Kraft treten werden.

Betreff:

Ausweitung von Herstellerpflichten gemäß VerpackG für das Inverkehrbringen von folgenden Verpackungen gemäß § 15, die jeweils nicht systembeteiligungspflichtig sind:

  • Verkaufs- und Umverpackungen
  • Transportverpackungen
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter nach § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Anlage 2
  • systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen nach § 7 Abs. 5
  • Mehrwegverpackungen

Registerpflicht (§ 9 VerpackG) ab 01.07.2022

Diese Pflicht müssen Sie unmittelbar selbst wahrnehmen. Sie kann nicht auf einen beauftragten Dritten übertragen werden.

Die Registrierung ist bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) vorzunehmen (www.verpackungsregsiter.org). Anzugebende Daten im Rahmen der Registrierung (§ 9, Abs. 2):
– Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers
– Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen in Verkehr bringt
– Angaben zu den Verpackungen, die der Herstellerin Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, soweit diese in Verkehr gebracht werden sollten und den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15

  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen
  • Transportverpackungen
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter nach § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Anlage 2
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Mehrwegverpackungen

bußgeldbewehrt und bei Nicht-Beachtung Verbot des Inverkehrbringens der Verpackungen

 

Informations-, Dokumentations- und Nachweispflichten für Hersteller sowie in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (§ 15 VerpackG)

Betroffene Verpackungen:

  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen
  • Transportverpackungen
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Mehrwegverpackungen

Herstellerpflichten:

  • Informationspflicht (§ 15, Abs. 1, Satz 5 VerpackG) 
    ab 03.07.2021

Diese Pflicht müssen Sie gegenüber dem Endverbraucher als Unternehmen selbst erfüllen. Bei der Umsetzung können Sie einen beauftragten Dritten einschalten.

Letztvertreiber müssen Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen im angemessenen Umfang über Rückgabemöglichkeiten und deren Sinn und Zweck informieren. Dabei werden keine konkreten Vorgaben gemacht, wie und wo diese Information zu erfolgen hat.

  • Nachweis- und Dokumentationspflichten (§ 15, Abs. 3 VerpackG) 
    ab 01.01.2022

Mit der Wahrnehmung dieser Pflichten können Sie einen Dritten beauftragen.

  • Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen
  • jährlich bis zum 15. Mai für die im vergangenen Kalenderjahr
    • in Verkehr gebrachten und
    • zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen
    • Dokumentation, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse
    • Vorlage auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde
    • bußgeldbewehrt
  • Einrichtung von Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation (§ 15, Abs. 3, Satz 6 VerpackG) 
    ab 03.07.2021

Über die Form der Eigenkontroll-Mechanismen werden keine Vorgaben gemacht. Mit der Beauftragung eines Dritten und dessen durch Sachverständige testierten Nachweise, die Ihnen dann vorzulegen sind,  kann von einer Erfüllung der Pflicht ausgegangen werden    

  • Vorhaltung finanzieller und organisatorischer Mittel (§ 15, Abs. 4 VerpackG) 
    ab 03.07.2021

Keine konkreten Vorgaben im VerpackG, Errichtung von geeigneten Selbstkontrollmechanismen zur Bewertung der Finanzverwaltung (ausgehend von den Vorgaben des Handels- und Gesellschaftsrechts).